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   BFH, 17.03.2009 - X S 11/09   

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https://dejure.org/2009,12720
BFH, 17.03.2009 - X S 11/09 (https://dejure.org/2009,12720)
BFH, Entscheidung vom 17.03.2009 - X S 11/09 (https://dejure.org/2009,12720)
BFH, Entscheidung vom 17. März 2009 - X S 11/09 (https://dejure.org/2009,12720)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Entsprechende Anwendung des § 68 FGO im Aussetzungsverfahren; Erneuter finanzgerichtlicher Aussetzung der Vollziehung-Antrag des Steuerpflichtigen nach Änderung des Steuerbescheides

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 3 S. 1; ; FGO § 69 Abs. 6 S. 2; ; FGO § 128 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Entsprechende Anwendung des § 68 FGO im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren; erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Änderung des Steuerbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ordnungsgemäße Höhe von aufgrund von Erkenntnissen der Steuerfahndung und der Außenprüfung durchgeführten Hinzuschätzungen; Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV)

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.10.1999 - I S 4/99

    Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 17.03.2009 - X S 11/09
    Dies gilt auch dann, wenn in der Hauptsache inzwischen ein Verfahren beim BFH anhängig und der erneute Antrag deshalb beim BFH zu stellen ist (Beschluss vom 13. Oktober 1999 I S 4/99, BFHE 190, 34, BStBl II 2000, 86).
  • BFH, 25.10.1994 - VIII B 101/94

    Anerkennung von ausgewiesenen Beträgen durch eingesetzte Subunternehmer als

    Auszug aus BFH, 17.03.2009 - X S 11/09
    Unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 68 FGO, der entsprechend im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren gilt (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 1994 VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611), und dem Sinn und Zweck der Regelung des § 69 Abs. 6 FGO kann eine nochmalige Überprüfung der gerichtlichen Aussetzungsentscheidung nur erreicht werden, wenn in der Änderung der Bescheide ein veränderter Umstand berücksichtigt wurde (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 166).
  • BFH, 26.09.2008 - VIII B 37/08

    Voraussetzungen wiederholter gerichtlicher Aussetzungsanträge - veränderte oder

    Auszug aus BFH, 17.03.2009 - X S 11/09
    Diese Einschränkung gilt erst recht in der Revisionsinstanz; denn anderenfalls könnte durch wiederholte Aussetzungsanträge die Regelung des § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden, nach welcher die Beschwerde gegen den eine AdV ablehnenden Beschluss des FG nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat (BFH-Beschluss vom 26. September 2008 VIII B 37/08, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 18.08.2009 - X B 15/09
    Auszug aus BFH, 17.03.2009 - X S 11/09
    a) Die bloße Erwähnung der Einkommensteuer 2005 unter Hinweis auf die entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde X B 15/09 führt nicht zu einer Einbeziehung in den Aussetzungsantrag.
  • FG Köln, 24.11.2023 - 7 V 1177/23

    Verfahren - Änderung eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung § 69

    Unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 68 FGO, der im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend gilt (vgl. BFH-Beschluss vom 25.10.1994 VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611) und dem Sinn und Zweck der Regelung des § 69 Abs. 6 FGO kann eine nochmalige Überprüfung der gerichtlichen Aussetzungsentscheidung nur dann erreicht werden, wenn in der Änderung der Bescheide ein veränderter Umstand berücksichtigt wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 17.03.2009 X S 11/09, juris, m.w.N.).

    Die Änderungsbescheide für 2017 und 2018 sowie die erstmaligen Jahressteuerbescheide für 2019 und 2020, die in entsprechender Anwendung des § 68 FGO zum Gegenstand des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens wurden (vgl. BFH-Beschluss vom 17.03.2009 X S 11/09, juris, m.w.N.), setzen nämlich neben den zum Teil bereits im Rahmen des Aussetzungsverfahrens 7 vorgelegten Umsatz- und Gewinnermittlungen der Ltd. insbesondere auch die Erkenntnisse aus dem Urteil des 9. Senates in dem Verfahren 9 K vom 27.7.2022 um.

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - 7 V 7039/18

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Einkommensteuer 2011

    Dabei kann es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel sowie um eine geänderte Rechtslage, einen zur entscheidungserheblichen Rechtsfrage ergangenen Vorlagebeschluss oder höchstrichterliche Rechtsprechung handeln (BFH, Beschlüsse vom 19.11.2003 I S 7/03, BFH/NV 2004, 516; vom 28.11.2008 VIII S 27/07 (PKH), juris; vom 21.10.2013 V B 68/13, BFH/NV 2014, 173; vom 13.05.2015 X S 9/15, BFH/NV 2015, 1099), u.U. auch um einen Änderungsbescheid (BFH, Beschlüsse vom 25.10.1994 VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611; vom 17.03.2009 X S 11/09, juris).

    Neue Tatsachen und Beweismittel in diesem Sinne liegen nur vor, wenn sie im Zeitpunkt der Erstentscheidung noch nicht vorgelegen haben, weil sie erst danach entstanden sind (BFH, Beschluss vom 17.03.2009 X S 11/09, juris).

  • BFH, 05.07.2011 - IV S 11/10

    Wiederholung eines rechtskräftig abgelehnten Aussetzungsantrags auch nach

    Über ihren auf Anfechtungsbegehren bezogenen Wortlaut hinaus wird diese Regelung analog auf Verpflichtungsanträge angewendet (BFH-Urteil vom 5. Juli 1991 III R 3/87, BFHE 165, 143, BStBl II 1991, 854); sie gilt insbesondere auch im Verfahren auf AdV nach § 69 FGO (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. November 1971 IV R 242/70, BFHE 103, 546, BStBl II 1972, 218; BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X S 11/09, juris).
  • FG Köln, 04.10.2012 - 13 V 2252/12

    Zulässigkeit eines erneuten Antrags, Haftung des Geschäftsführers für zu Unrecht

    Nachdem der BFH in der Vergangenheit stets betont hat, dass die Begrenzung der Antragsbefugnis gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO auch in den Fällen zu beachten sei, in denen zwischenzeitlich der BFH zum Gericht der Hauptsache geworden ist (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834; vom 16. Oktober 2006 IV S 8/06,nv, juris; vom 8. Mai 2008 IX S 30/07, BFH/NV 2008, 1499; vom 28. November 2008 VIII S 27/07, nv, juris; vom 17. März 2009 X S 11/09, nv, juris), hat der IV. Senat des BFH nunmehr einen Antrag auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung im Verfahren der Revision (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 5. Juli 2011 IV S 11/10, BFH/NV 2011, 1894) insoweit als einen von den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 FGO unabhängigen Antrag angesehen, wie er sich auf die Zeit seit Ergehen des (stattgebenden) FG-Urteils erstreckte.
  • FG München, 15.06.2015 - 2 V 2843/14

    Rechtmäßigkeit von Schätzungsbescheiden über die Einkommensteuer bei Einkünften

    § 68 FGO gilt im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren (vgl. Bundesfinanzhof - BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X S 11/09 , ).
  • FG München, 15.01.2015 - 2 V 2843/14

    Antragsbegehren, Rechtsschutzbedürfnis

    § 68 FGO gilt im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X S 11/09, juris).
  • FG München, 20.11.2009 - 6 V 1254/09

    Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf AdV gem. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO

    Durch § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO soll verhindert werden, dass sich das Gericht wiederholt mit denselben Aussetzungsbegehren befassen muss (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. März 2009 X S 11/09, HaufeIndex 2147011).
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